Rechtsprechung
BGH, 11.06.1975 - IV ZR 153/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Tätigwerden als Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines Grundstückstauschs und der wirtschaftlichen Ausnutzung eines zu erwerbenden Grundstücks - Sittenwidrigkeit einer nicht im Interesse des Mandanten liegenden Provisionzusage - Annahme einer stillschweigenden Billigung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 20.09.1939 - II 17/39
Ist bei einem Vertrage, durch den sich ein Angestellter hinter dem Rücken seines …
Auszug aus BGH, 11.06.1975 - IV ZR 153/73
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind Vereinbarungen, die von Angestellten, Bevollmächtigten oder sonstigen Vertretern einer Partei hinter deren Rücken zum eigenen Vorteil mit deren Geschäftspartnern getroffen werden und die darauf abzielen, diese beim Abschluß von Verträgen, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen zu bevorzugen, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (RGZ 136, 359; 161, 229; BGH NJV 1962, 1099; vgl. auch BGH NJV 1973, 363).Ob der Wille des Vertreters oder des Geschäftspartners auf eine Schädigung des Geschäftsherrn gerichtet war, ist für die Annahme der Sittenwidrigkeit ebenso unerheblich wie die Frage, ob im Einzelfall tatsächlich Nachteile für den Geschäftsherrn eingetreten sind (RGZ 161, 229;… BGH a.a.O.).
- BGH, 14.12.1972 - II ZR 141/71
Nichtiges Geschäft bei Verstoß gegen die guten Sitten - Zuwendungen an Vertreter …
Auszug aus BGH, 11.06.1975 - IV ZR 153/73
An dem wirksamen Abschluß eines solchen Vertrages war er aus den genannten Gründen gehindert (BGH NJW 1973, 363 a.E.). - BGH, 27.01.1966 - VII ZR 16/64
Klage aus einem vermittelten Kauffinanzierungsvertrag …
Auszug aus BGH, 11.06.1975 - IV ZR 153/73
Dies ist hier erforderlich, weil die Vereinbarung nicht schon nach ihrem äußeren Inhalt, sondern nach den mit ihr verfolgten Zielen und den damit verbundenen Auswirkungen anstößig ist (vgl. RGZ 140, 184, 190; BGH WM 1964, 1086; 1966, 495). - RG, 01.06.1932 - V 63/32
Beeinflußt das "Schmieren" von Angestellten auch die Gültigkeit der dadurch …
Auszug aus BGH, 11.06.1975 - IV ZR 153/73
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind Vereinbarungen, die von Angestellten, Bevollmächtigten oder sonstigen Vertretern einer Partei hinter deren Rücken zum eigenen Vorteil mit deren Geschäftspartnern getroffen werden und die darauf abzielen, diese beim Abschluß von Verträgen, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen zu bevorzugen, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (RGZ 136, 359; 161, 229; BGH NJV 1962, 1099; vgl. auch BGH NJV 1973, 363). - RG, 25.03.1933 - I 226/32
1. Über Patenterschleichung, wenn der Anmelder nachträglich patenthindernde …
Auszug aus BGH, 11.06.1975 - IV ZR 153/73
Dies ist hier erforderlich, weil die Vereinbarung nicht schon nach ihrem äußeren Inhalt, sondern nach den mit ihr verfolgten Zielen und den damit verbundenen Auswirkungen anstößig ist (vgl. RGZ 140, 184, 190; BGH WM 1964, 1086; 1966, 495).
- BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 28/80
Gewerbsmäßige Maklertätigkeit eines Steuerberaters
Da der Maklervertrag auch in einem solchen Fall nicht schon nach seinem Inhalt anstößig wäre, sondern (erst) nach den mit ihm verfolgten Zielen und den damit verbundenen Auswirkungen gegen die guten Sitten verstoßen könnte, wäre es weiter erforderlich, daß die Umstände, die den Vertrag als anstößig erscheinen ließen, beiden Parteien, also auch der Klägerin bekannt waren (vgl. RGZ 140, 184, 190; BGH WM 1964, 1086; 1966, 494; Urteil vom 11. Juni 1975 - IV ZR 153/73 -). - BGH, 17.04.1996 - XII ZB 27/96
Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses; …
Da der Rechtsanwalt mit der Entgegennahme des Empfangsbekenntnisses gemäß § 212a ZPO selbst den Zeitpunkt bestimmt, zu dem er das ihm zugegangene Urteil als zugestellt annimmt (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 153/73 VersR 1974, 749), und das unterschriebene Empfangsbekenntnis anschließend an das Gericht zurückzugeben ist, läßt sich der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, d.h. zu dem ihm das Schriftstück zugestellt worden ist, nur anhand seiner Kenntnis oder Erinnerung festlegen.